Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Kostenregelung in einem Prozessvergleich; Erstreckung der Kostenaufhebung auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach RVG-VV Nr. 3101 Nr. 2; Gegenstandswert der Terminsgebühr
- Justiz Baden-Württemberg
Nr 3101 Nr 2 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV
Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten: Erstreckung einer in einem Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung auf die Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr
- landesrecht-bw.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VV- RVG Nr. 3101 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104
Gesonderte Regelung der Kosten von Rechtsstreit und Vergleich: Bedeutung für die Erstattung der Verfahrensdifferenzgebühr und der Terminsgebühr - rechtsportal.de
VV- RVG Nr. 3101 Nr. 2 ; VV- RVG Nr. 3104
Umfang der Kostenregelung in einem Prozessvergleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 02.05.2017 - 21 O 26/16
- OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 1151
- Rpfleger 2018, 113
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04
Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17
Die durch die Vergleichsverhandlungen über nicht streitgegenständliche Ansprüche entstehenden Mehrkosten sind jedoch nicht Kosten des Rechtsstreits und können daher in der Regel nicht nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden (BGH NJW-RR 2005, 1731). - OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09
Vergleich; Kostenaufhebung; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17
Das Beschwerdegericht schließt sich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/8. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 W 21/13, Beschluss vom 21.10.2015 - 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln MDR 2010, 114; OLG Koblenz JurBüro 2007, 138; OLGR Celle 2009, 116; OLG München FamRZ 2006, 1695) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. - OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06
Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17
Das Beschwerdegericht schließt sich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/8. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 W 21/13, Beschluss vom 21.10.2015 - 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln MDR 2010, 114; OLG Koblenz JurBüro 2007, 138; OLGR Celle 2009, 116; OLG München FamRZ 2006, 1695) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. - OLG Celle, 19.12.2008 - 2 W 272/08
Berücksichtigung der Anwaltsvergütung hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17
Das Beschwerdegericht schließt sich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/8. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 W 21/13, Beschluss vom 21.10.2015 - 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln MDR 2010, 114; OLG Koblenz JurBüro 2007, 138; OLGR Celle 2009, 116; OLG München FamRZ 2006, 1695) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.
- OLG Schleswig, 19.06.2018 - 7 W 19/18
Zur Streitwertfestsetzung, wenn der Wert des gerichtlichen Vergleichs höher ist …
Das Beschwerdegericht schließt sich der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2017, 8 W 222/17, NJW-RR 2017, 1151 m. w. N. Rn. 9), wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.